Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "EPAS - Erlebnis Praxis Arbeit Schule" Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in Berlin.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Organisation und Durchführung erlebnispädagogischer und handlungsorientierter Projekte durch Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder gemeinnützige Privatschulen, sowie die Beschaffung von Mitteln (Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Sachspenden) zur Umsetzung dieser Projekte. Die gesammelten Mittel werden an steuerbefreite Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeleitet.

    1.1. Als erlebnispädagogische Projekte im Sinne des Absatzes 1 werden natursportlich orientierte Unternehmungen (Outdoor-Aktivitäten) wie Klettern, Segeln, Kanufahrten, Radfahren, Wandern verstanden.

    1.2. Handlungsorientierte Projekte im Sinne des Absatzes 1 haben praxisnahen und berufsfeldorientierten Charakter und sind durch den Einsatz von Arbeitsmitteln wie Werkzeugen, Maschinen, Arbeitskleidung und -materialien (Metall, Holz, Papier) gekennzeichnet. Die Umsetzung dieser Projekte erfolgt in schulischen Unterrichtseinheiten bzw. in sonstigen schulischen Veranstaltungen (Betriebspraktika, Praxistage).

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Verein dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

  2. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 (1) dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

  2. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten.

  2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentliche Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung gemäß 2 dieser Satzung.